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STADIONORDNUNG

Stadionordnung des Alfred-Kunze-Sportparks für die von der BSG Chemie Leipzig e.V. ausgerichteten Veranstaltungen

Präambel

Der Alfred-Kunze-Sportpark ist die traditionsreiche Sportstätte in Leipzig-Leutzsch. Sie dient der Entwicklung und Förderung des Sports und dem sportlichen Wettkampf. Fußballveranstaltungen der BSG Chemie Leipzig im Alfred-Kunze-Sportpark werden im Selbstverständnis von Fair Play, Weltoffenheit und Völkerverständigung ausgetragen. Entsprechend werden im Rahmen von Veranstaltungen der BSG Chemie Leipzig im Alfred-Kunze-Sportpark keine Äußerungen und Handlungen sowie das Tragen und Zurschaustellen von Inhalten und Symbolen geduldet, die Dritte aufgrund ihrer Herkunft, Hautfarbe, Religion, sexueller Orientierung sowie ihres Geschlechts diffamieren.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Alfred-Kunze-Sportparks für die von der BSG Chemie ausgerichteten Veranstaltungen.

§ 2 Aufenthalt

1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des Sportparks dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

2. Zuschauer/-innen haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

§ 3 Eingangskontrolle

1. Jede/r Besucher/-in ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Auf Aufforderung ist dem Ordnungsdienst Einsichtnahme in die mitgeführten Taschen und Behältnisse zu gestatten.

3. Personen, die Waffen oder sonstige gefährliche oder verbotene Gegenstände mitführen oder ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, werden zurückgewiesen und am Betreten des Sportparks gehindert. Selbiges gilt für Personen mit auf rassistische oder fremdenfeindliche Einstellung hinweisende Kleidung (gemäß der erweiterten Stadionordnung der BSG Chemie Leipzig) und auf Personen, die durch ihr Auftreten in oder außerhalb des Sportparks offenkundig ihre menschenverachtende Gesinnung zur Schau ge-stellt haben oder an Übergriffen auf Anhänger/-innen der BSG Chemie Leipzig beteiligt waren. Weiterhin kann Personen, gegen die ein durch den Veranstalter übernommenes Stadionverbot ausgesprochen worden ist, der Zugang zum Stadiongelände verwehrt werden.

4. Personen, die aufgrund erkennbarem Alkohol- oder Drogenkonsums ein Sicherheitsrisiko darstellen, können ebenso zurückgewiesenen werden.

5. Stadionverbote (sowohl regional als auch bundesweit) werden konsequent umgesetzt. Den betroffenen Personen ist der Zugang zum Stadion zu untersagen.

6. Dem Hausherr obliegt das Recht, Erscheinungs- und Auftrittsverbote des Gastvereins nach eigener Prüfung zu übernehmen und im Zuge des Hausrechts geltend zu machen.

7. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher/-innen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 4 Verhalten im Stadion

1. Innerhalb des Stadionanlage hat sich jede/r Besucher/-in so zu verhalten, dass kein/e andere/r geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

2. Die Besucher/-innen haben den Anordnungen des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Stadionsprechers und der Polizei Folge zu leisten.

3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher/-innen verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

4. Treppen sowie Rettungs- und Fluchtwege und sonstige gekennzeichnete Bereiche sind freizuhalten.

5. Das Verdecken von Werbeflächen (durch Zaunfahnen oder andere Fanutensilien) ist nicht gestattet.

§ 5 Verbote

1. Den Besucher/-innen des Alfred-Kunze-Sportparks ist während Veranstaltungen der BSG Chemie Leipzig das Mitführen folgender Dinge untersagt:

a) rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales und diskriminierendes Propagandamaterial;
b) Waffen jeder Art und Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
c) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
d) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
e) sperrige Gegenstände wie Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
f) pyrotechnische Gegenstände (Ein pyrotechnischer Gegenstand bzw. pyrotechnischer Artikel ist – als rechtliche Bezeichnung – ein Gegenstand, der einen pyrotechnischen Satz enthält, bei dessen vorsätzlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden sollen);
g) Tiere;
h) Laser-Pointer.

2. Verboten ist den Besucher/-innen weiterhin:

a) Parolen kundzutun, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund ihrer/ihres Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlechts oder sexuellen Orientierung zu diffamieren;
b) Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihres/ihrer Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlechts oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigt;
c) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
d) Bereiche, die nicht für Besucher/-innen zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
e) mit Gegenständen aller Art zu werfen und Feuer zu machen;
f) ohne Erlaubnis des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften oder zu bemalen;
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder den Sportpark in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.

§ 6 Zuwiderhandlungen

1. Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
2. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
3. Das Recht zur Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche durch die BSG Chemie Leipzig bleibt vorbehalten.
4. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

§ 7 Haftung

1. Das Betreten und Benutzen des Sportparks erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Veranstalter nicht.
2. Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

Erweiterte Stadionordnung
20160705_erweiterte_Stadionordnung.pdf

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