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VEREIN

Statement zum Urteil des Sportgerichts vom 28. Juni 2018

By 10. August 2018August 23rd, 2019No Comments

Auch wenn es durch die Sommerpause schon etwas länger her ist, möchten wir es nicht versäumen, uns zu dem NOFV-Urteil vom 28. Juni zu äußern.

Bezüglich eines Sportgerichtsurteils des NOFV zu diversen Vorfällen im Zeitraum April/Mai 2018 teilt die BSG Chemie Leipzig mit:

Die BSG Chemie Leipzig verurteilt und verfolgt jede Handlung in ihrer Verantwortlichkeit, die sich gegen die Leitlinien und die Stadionordnung des Vereins richtet. Die BSG steht für konsequenten Antirassismus und agiert aktiv gegen jede Form von Diskriminierung in und außerhalb des eigenen Stadions. Der vom NOFV-Beobachter protokollierte Ruf „Kanacke“ einer Einzelperson gegenüber einem Spieler des BAK 07 entspricht in keinster Weise dem Selbstbild des Vereins. Solche Handlungen werden vom Verein bei Bekanntnahme strikt verfolgt und geahndet. Wer solche Äußerungen tätigt, darf sich nicht „Fan der BSG Chemie Leipzig“ nennen!

Gleichwohl muss festgestellt werden, dass dieser Einzelruf keinen Einfluss auf die überaus freundschaftliche Atmosphäre beim Spiel mit dem Berliner Athletik Klub 07 hatte. So äußerte sich BAK-Trainer Markus Zschische noch in der Pressekonferenz nach dem Spiel begeistert von der Atmosphäre im Alfred-Kunze-Sportpark und wünschte sich ein Wiedersehen mit der BSG in der nächsten Saison (Anm. d. Red.: Vielleicht in der übernächsten Saison).

Nichtsdestotrotz akzeptiert die BSG Chemie eine Strafe wegen der Nichtunterbindung solcher Rufe. Mit Unverständnis nimmt sie allerdings zur Kenntnis, dass der Spielbeobachter des NOFV die BSG nicht schon bei seiner ersten Wahrnehmung über die Situation informiert hat, so dass zumindest eine Wiederholung hätte unterbunden bzw. der/die RuferIn identifiziert und zur Verantwortung gezogen werden können. In einem ähnlichen Verfahren gegen einen konkurrierenden Verein wurden Zeugen der BSG Chemie erst vor Kurzem vom Sportgericht des NOFV wegen einer solchen Unterlassung hart kritisiert, obwohl sie nur als Gastteam und „zufälliger Zeuge“ vor Ort waren, nicht als vom NOFV diesbezüglich Beauftragter.

Drei weiteren Bestandteile des NOFV-Urteils nimmt die BSG zur Kenntnis, hat aber eine gänzlich andere Meinung als das Sportgericht des NOFV.

Fan-Anspielungen auf die bekannte und historisch verbürgte Stasi-Geschichte des BFC Dynamo gehören ungeachtet der heutigen Situation des Vereins zur Fußball-Folklore. Wer derlei mit Strafen ahndet, ist kein Retter, sondern eine Gefahr für Fußball- und Fankultur.

Dass das NOFV-Sportgericht in Sachen „ACAB“ offen zugibt, sich vom allgemeinen und höchstrichterlich festgestellten Prinzip der Meinungsfreiheit abzuwenden, ist nur ein weiteres Zeichen für die von der BSG Chemie schon in ihrem Offenen Brief an den DFB festgestellte Ignoranz gesellschaftlicher und fußballpolitischer Entwicklung durch den NOFV.

Die Tatsache schließlich, dass eine (beim Schiedsrichterkollektiv angemeldete!) singuläre und abgesicherte Trauer-Choreografie durch den NOFV bestraft wird, macht uns schlicht sprachlos.

Da die BSG aus ihren bisherigen Erfahrungen mit der NOFV-Sportgerichtsbarkeit heraus nicht mit einer ernsthaften Beschäftigung der Berufungsinstanz mit dem Urteil oder gar einem Bedenken der Positionen der BSG rechnet, verzichtet der Verein auf einen Widerspruch.

Vorstand BSG Chemie Leipzig e.V.

Leipzig, 10. August 2018

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